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Ablauf, Unterlagen und Fristen
Abbruchanzeige einen Monat vorher • Schadstoffanzeige sieben Tage vorher • Bearbeitung gebührenfrei
Für den reinen Abbruch gibt es in Nordrhein-Westfalen meist keine Baugenehmigung im eigentlichen Sinn. Die Bauordnung NRW stellt viele Beseitigungen verfahrensfrei — bei den übrigen genügt eine Anzeige. Entscheidend ist die Gebäudeklasse und ob das Gebäude freisteht.
| Was abgebrochen wird | Beispiel | Pflicht |
|---|---|---|
| Genehmigungsfreie Anlagen | Kleine Nebengebäude und Garagen im genehmigungsfreien Rahmen | verfahrensfrei, keine Anzeige |
| Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 | Freistehendes Einfamilienhaus bis 7 m Höhe, sonstige Gebäude bis 7 m | verfahrensfrei, keine Anzeige |
| Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe | Masten, Silos, Stützmauern | verfahrensfrei, keine Anzeige |
| Alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen | Doppel- und Reihenhäuser, Gebäude über 7 m, Mehrfamilien- und Gewerbebauten | anzeigepflichtig, einen Monat vorher |
Verfahrensfrei heißt nicht pflichtenfrei. Abfallrecht, Wasserrecht, Artenschutzrecht, Immissionsschutz und Denkmalschutz gelten unverändert. Ein verfahrensfreier Abbruch kann also trotzdem eine Schadstoffanzeige und Entsorgungsnachweise erfordern.
Die Bearbeitung einer vollständig eingereichten Abbruchanzeige ist beim Kreis Herford gebührenfrei. Berührt das Vorhaben Schadstoffe, Denkmalschutz oder Artenschutz, treten weitere Nachweise hinzu. Mehr dazu unter Schadstoffanzeige.

Zwei Fristen laufen nebeneinander und werden häufig verwechselt: die Abbruchanzeige mit einem Monat und die Schadstoffanzeige mit sieben Tagen. Die längere bestimmt den Termin.
Sobald asbesthaltige Materialien bearbeitet oder ausgebaut werden, greift die TRGS 519. Die Arbeiten sind mindestens sieben Tage vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ausführen darf sie nur ein Betrieb mit der erforderlichen Sachkunde.
Für gefährliche Abfälle kommt die Nachweisführung hinzu: Der Entsorgungsnachweis klärt vorab, dass eine bestimmte Anlage den Abfall annehmen darf, der Begleitschein dokumentiert jeden Transport. Asbesthaltige Baustoffe laufen unter dem Abfallschlüssel 17 06 05*, alte Mineralwolle unter 17 06 03*.
Wie die Sanierung selbst abläuft, steht auf der Seite zur Schadstoffsanierung Herford.
Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises Herford. Die Bauordnung NRW gilt landesweit — Frist und Gebäudeklassen sind in Bielefeld, Gütersloh, Detmold und Paderborn identisch, unterschiedlich sind Vordrucke, Zuständigkeiten und Gebühren.
Eine eigene Genehmigung im Sinne einer Baugenehmigung ist für den reinen Abbruch in der Regel nicht erforderlich. Nach § 62 Absatz 3 der Bauordnung NRW ist die Beseitigung vieler Anlagen verfahrensfrei: genehmigungsfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 10 Metern. Für alle übrigen Gebäude ist die beabsichtigte Beseitigung der Bauaufsicht einen Monat vorher anzuzeigen.
Ein Monat vor dem geplanten Beginn. In der Praxis wird diese Frist häufig fälschlich als vier Wochen wiedergegeben — die Bauordnung NRW spricht von einem Monat, und das ist je nach Kalendermonat bis zu drei Tage länger. Wer knapp plant, verschiebt damit ungewollt den Baustart.
Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck „Anzeige der Beseitigung von Anlagen" und ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage des Vorhabens zeigt. Bei nicht freistehenden Gebäuden kommt die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanung zur Standsicherheit der betroffenen Nachbargebäude hinzu.
Die Bearbeitung einer vollständig eingereichten Abbruchanzeige ist beim Kreis Herford gebührenfrei. Kosten entstehen dort, wo Fachleistungen nötig werden: die Bestätigung der Tragwerksplanung bei angebauten Gebäuden, Probenahme und Laboranalyse bei Schadstoffverdacht sowie die Entsorgungsnachweise.
Sobald asbesthaltige Materialien bearbeitet oder ausgebaut werden, gilt die TRGS 519. Die Arbeiten sind mindestens sieben Tage vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Frist ist unabhängig von der Abbruchanzeige und läuft parallel. Ausführen darf die Arbeiten nur ein Betrieb mit der erforderlichen Sachkunde.
Nein. Verfahrensfrei heißt nur, dass kein bauaufsichtliches Verfahren durchlaufen wird. Abfallrecht, Wasserrecht, Artenschutzrecht, Immissionsschutz und Denkmalschutz gelten unverändert. Ein verfahrensfreier Abbruch kann also trotzdem eine Schadstoffanzeige, Entsorgungsnachweise und artenschutzrechtliche Prüfungen erfordern.
Für gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Baustoffe ist die Nachweisführung vorgeschrieben. Der Entsorgungsnachweis klärt vorab, dass eine bestimmte Anlage diesen Abfall annehmen darf. Der Begleitschein dokumentiert anschließend jeden einzelnen Transport. Beides läuft seit 2010 elektronisch. Bei Sammelentsorgung kleinerer Mengen tritt zusätzlich der Übernahmeschein hinzu.
Die Anzeige ist Sache der Bauherrschaft, nicht des ausführenden Betriebs — es sei denn, sie wird ausdrücklich übertragen. Fehlt eine erforderliche Anzeige, kann die Bauaufsicht die Arbeiten stilllegen, und Verstöße gegen die Bauordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der teuerste Posten ist dabei selten die Sanktion, sondern der Stillstand.
Eine allgemeine Pflicht zur Nachbarbeteiligung gibt es beim verfahrensfreien Abbruch nicht. Sinnvoll ist die Information trotzdem, vor allem bei Reihen- und Doppelhäusern — dort ist ohnehin die Standsicherheit des Nachbargebäudes nachzuweisen, und ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn erspart später Streit über Risse.
Ja. Wir ordnen das Gebäude ein, stellen die Unterlagen zusammen, reichen die Abbruchanzeige ein und übernehmen die Schadstoffanzeige nach TRGS 519. Die Nachweisführung für gefährliche Abfälle läuft ebenfalls über uns. Sie erhalten am Ende die vollständige Mappe.
Die Bauordnung NRW gilt landesweit, also auch in Bielefeld, Gütersloh, Detmold und Paderborn. Die Frist von einem Monat und die Einstufung nach Gebäudeklassen sind dort identisch. Unterschiedlich sind die Vordrucke, die Zuständigkeiten und die Gebühren. In anderen Bundesländern gelten andere Bauordnungen mit abweichenden Fristen.
Die Angaben geben den Stand der Bauordnung NRW und der Hinweise der Bauaufsicht des Kreises Herford wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Wir ordnen das Gebäude ein, stellen die Unterlagen zusammen, reichen die Abbruchanzeige ein und übernehmen die Schadstoffanzeige. Sie erhalten am Ende die vollständige Mappe.
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